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§ 4 Zoo-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zoos der Kategorie A

§ 4.

(1) Zoos der Kategorie A sind berechtigt, alle Arten von Säugetieren, Reptilien, Amphibien, Fischen und Vögeln sowie Wildtierarten ohne Einschränkung der Zahl und Art zu halten.

(2) Ein für den tiergartenbiologischen Bereich verantwortlicher Leiter gemäß § 2 Abs.1. Z 9 ist zu bestellen, der als Qualifikation ein abgeschlossenes Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder Veterinärmedizin verbunden mit einer mehrjährigen praktischen Berufserfahrung in vergleichbaren Tierhaltungen vorweisen muss.

(3) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von Tierpflegern, welche die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen oder eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration erfolgreich abgelegt haben, sowie eine ausreichende Anzahl von anderen Betreuungspersonen, zu erfolgen.

(4) Zoos der Kategorie A müssen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllen, sich mindestens jedoch

  1. 1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen,
  2. 2. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und
  3. 3. am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und Aufzucht in Menschenobhut

    beteiligen.

(5) Zoos der Kategorie A sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung und Aufsicht an betriebsfremden geeigneten Standorten einzelne Wildtierarten zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20003823

Dokumentnummer

NOR40059947

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