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§ 9 Drucktechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2004

Grundlagen der Drucktechnik

§ 9

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe (Bedruckstoffe und Druckformen),
  2. 2. Druckfarben,
  3. 3. Ausschießschemata,
  4. 4. Druckverfahren,
  5. 5. Weiterverarbeitung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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