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§ 4 Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2004

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände

  1. 1. Fachrechnen,
  2. 2. Fachkunde,
  3. 3. Spezielle Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

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