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§ 2 Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2004

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Getreidemüller:
  1. a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
  2. b) Getreide, sonstige Rohstoffe, Hilfsstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
  3. c) Getreide für den Vermahlungsprozess vorbereiten,
  4. d) Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
  5. e) Mahlprodukte zu Typenmehlen mischen,
  6. f) Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen;
  1. 2. Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Futtermittelhersteller:
  1. a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
  2. b) Getreide, pflanzliche und tierische Eiweißprodukte, Mineralstoffe und sonstige Hilfs- und Zusatzstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
  3. c) Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
  4. d) Roh- und Hilfsstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse verwiegen, fördern und lagern,
  5. e) Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen;
  1. 3. Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Backmittelhersteller:
  1. a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
  2. b) Getreide, Getreideerzeugnisse, sonstige Lebensmittelzutaten und Lebensmittelzusatzstoffe sowie technologische Hilfsstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
  3. c) Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
  4. d) Roh- und Hilfsstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse verwiegen, fördern und lagern,
  5. e) Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen.

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