Artikel 31
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den durch eine frühere Akte gebundenen Staaten
(1) [Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten] Zwischen den Verbandsstaaten, die sowohl durch dieses Übereinkommen als auch durch eine frühere Akte des Übereinkommens gebunden sind, ist ausschließlich dieses Übereinkommen anwendbar.
(2) [Möglichkeit von Beziehungen mit den durch dieses Übereinkommen nicht gebundenen Staaten] Jeder Verbandsstaat, der nicht durch dieses Übereinkommen gebunden ist, kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß er die letzte Akte dieses Übereinkommens, durch die er gebunden ist, in seinen Beziehungen zu jedem nur durch dieses Übereinkommen gebundenen Verbandsmitglied anwenden wird. Während eines Zeitabschnitts, der einen Monat nach dem Tag einer solchen Notifikation beginnt und mit dem Zeitpunkt endet, zu dem der Verbandsstaat, der die Erklärung abgegeben hat, durch dieses Übereinkommen gebunden wird, wendet dieses Verbandsmitglied die letzte Akte an, durch die es gebunden ist, in seinen Beziehungen zu jedem Verbandsmitglied, das nur durch dieses Übereinkommen gebunden ist, während dieses Verbandsmitglied dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu jenem anwendet.
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