Übergangsbestimmung
§ 6
Abweichend von § 1 sind für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Mai 2004 auch jene Eisenbahnunternehmen, die in diesem Zeitraum Zugang zur Schieneninfrastruktur von Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, ausgeübt haben, kostenbeitragspflichtig.
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