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§ 57 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

4. Hauptstück

Eintragungen und Anschluss von Dokumenten Dokumentation der ersten Betriebsprüfung

§ 57

(1) Die Kesselprüfstelle hat die von ihr vorgenommene erste Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 6 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kesselprüfstelle hat im Prüfbuch die Abschnitte betreffend Identifikation und Inverkehrbringen gemäß der vorliegenden Dokumentation auszufüllen und jeweils mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die Kesselprüfstelle hat die Dokumentation betreffend Identifikation und Inverkehrbringen dem Prüfbuch anzuschließen.

(4) Übersteigt die vorhandene Dokumentation betreffend die Identifikation und das Inverkehrbringen jenes Maß, das gemäß § 18 Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gefordert wird, und ist aufgrund des Umfanges der vorhandenen Dokumentation ein Anschließen an das Prüfbuch nicht möglich, ist nur die in § 18 Kesselgesetz bzw. in den Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen geforderte Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Diese Teildokumentation ist mit einem Vermerk der Kesselprüfstelle zu versehen, der auf die weiterreichende Dokumentation, die vom Betreiber aufzubewahren ist, hinweist. Ist die vorhandene Dokumentation in sich abgeschlossen, können Kopien der Dokumente, die in § 18 Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mindestens gefordert sind, ebenfalls mit dem Vermerk der Kesselprüfstelle hinsichtlich der Orginaldokumentation versehen, dem Prüfbuch angeschlossen werden.

(5) Die Kesselprüfstelle hat nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung den Abschnitt Inbetriebnahme auszufüllen, den Befund einzutragen und mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(6) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

  1. 1. die für das Inverkehrbringen erforderlichen Dokumente gemäß § 8 Z 1 und gegebenenfalls jene nach Z 2 einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 8 Z 3,
  2. 2. gegebenenfalls Dokumentation der Kontrollen gemäß § 8 Z 4 bis 6,
  3. 3. Dokumentation der Prüfungen gemäß § 9 (Ausrüstung);
  4. 4. Dokumentation der Prüfungen gemäß § 10 (äußerer Zustand);
  5. 5. gegebenenfalls die Dokumentation der Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage gemäß § 10 Abs. 3;
  6. 6. Dokumentation der Aufstellungsprüfung gemäß § 11;
  7. 7. sowie, falls zutreffend die Dokumentation der miterfassten Rohrleitungen gemäß § 7 Abs. 7.

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