vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Bescheinigungen

§ 51

(1) Bescheinigungen über

  1. 1. die erste Betriebsprüfung;
  2. 2. Betriebsprüfungen;
  3. 3. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
  1. a) äußere Untersuchungen,
  2. b) innere Untersuchungen,
  3. c) Druckprüfungen,
  4. d) Dichtheitsprüfungen;

    des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen sind auf Basis des Überwachungsberichtes hinsichtlich der Konformität mit dieser Verordnung in Form der Eintragung in das Prüfbuch zu erstellen.

(2) Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)