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Artikel 1 Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1936

Artikel 1

Nach einer Mitteilung der belgischen Regierung hat die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ihren Beitritt zu den Internationalen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot (R. G. Bl. Nr. 33 aus 1913) bekanntgegeben. Gemäß Artikel 15, beziehungsweise Artikel 17 der genannten Übereinkommen werden diese Beitritte am 27. August 1936 wirksam.

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