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Artikel 1 Eisenbahnverkehr - Grenzübergang für Reisende und für Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen ist Portugal dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, BGBl. Nr. 188/1956, beigetreten. Die Schweiz hat die vorangeführten internationalen Abkommen ratifiziert.

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