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Anlage 1 MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2004

Anlage 1

— (Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

gemäß Art. 57 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.5.1999

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 57 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.5.1999, dass dieses Übereinkommen nicht gilt für

  1. a) die Beförderung im internationalen Luftverkehr, die unmittelbar von der Republik Österreich zu nichtgewerblichen Zwecken im Hinblick auf ihre Aufgaben und Pflichten als souveräner Staat ausgeführt und betrieben wird;
  2. b) die Beförderung von Personen, Gütern und Reisegepäck für ihre militärischen Dienststellen mit in der Republik Österreich eingetragenen oder von ihr gemieteten Luftfahrzeugen, die ausschließlich diesen Dienststellen vorbehalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057294

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