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Artikel 8 – Mehrere Frachtstücke MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2004

Artikel 8 – Mehrere Frachtstücke

Handelt es sich um mehrere Frachtstücke,

  1. a) so kann der Luftfrachtführer vom Absender die Ausstellung einzelner Luftfrachtbriefe verlangen;
  2. b) so kann der Absender vom Luftfrachtführer die Aushändigung einzelner Empfangsbestätigungen verlangen, wenn andere Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057244

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