Artikel 8 – Mehrere Frachtstücke
Handelt es sich um mehrere Frachtstücke,
- a) so kann der Luftfrachtführer vom Absender die Ausstellung einzelner Luftfrachtbriefe verlangen;
- b) so kann der Absender vom Luftfrachtführer die Aushändigung einzelner Empfangsbestätigungen verlangen, wenn andere Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20003695
Dokumentnummer
NOR40057244
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