vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 42 – Beanstandungen und Weisungen MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2004

Artikel 42 – Beanstandungen und Weisungen

Beanstandungen oder Weisungen, die nach diesem Übereinkommen gegenüber dem Luftfrachtführer zu erklären sind, werden wirksam, gleichviel ob sie an den vertraglichen Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer gerichtet werden. Die Weisungen nach Artikel 12 werden jedoch nur wirksam, wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer gerichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057278

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)