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Artikel 38 – Gemischte Beförderung MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2004

Kapitel IV

Gemischte Beförderung

Artikel 38 – Gemischte Beförderung

(1) Bei gemischter Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, gilt dieses Übereinkommen vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 4 nur für die Luftbeförderung im Sinne des Artikels 1.

(2) Bei gemischter Beförderung sind die Parteien durch dieses Übereinkommen nicht gehindert, Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel in den Luftbeförderungsvertrag aufzunehmen, sofern hinsichtlich der Luftbeförderung dieses Übereinkommen beachtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057274

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