Artikel 20
Kündigung
1. Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.
2. Die Kündigung berührt in keiner Weise die Pflicht jedes Vertragsstaates, alle Verpflichtungen nach diesem Protokoll zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von diesem Protokoll nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.
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