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Anlage 3 Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1923

Anlage 3

— Protokoll.

Es bleibt den vertragschließenden Staaten vorbehalten, gemeinschaftlich zu gegebener Zeit zu prüfen, ob es angezeigt wäre, neben dem durch die Übereinkunft geschaffenen Internationalen Bureau noch einen ständigen Internationalen Rat einzusetzen, der sich in allen aus der Anwendung des vorstehenden Übereinkommens ergebenden Fragen gutachtlich zu äußern hätte.

Geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.

(Folgen die Unterschriften.)

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057039

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