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Artikel 45 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 45

Kündigung

(1) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen.

(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor hinterlegt wird.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Vertragspartei beim Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

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