Artikel 37
Übersetzung und Berichte
(1) Die Vertragsparteien übersetzen dieses Protokoll in ihre Amtssprachen und übermitteln dem Generaldirektor diese amtlichen Übersetzungen.
(2) Die Vertragsparteien legen dem Ausschuß alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls vor.
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