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§ 7 KEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Auswertung und Publikationen

§ 7.

(1) Die im Rahmen der Kommunikationsstatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:

  1. 1. Laufendes regulatorisches Monitoring
  2. 2. Zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten

(2) Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens zehn Wochen nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:

  1. 1. Statistiken über öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten, diese haben zu umfassen:
  1. a) Quartalswerte über die Umsätze aus Zugangsleistungen für öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
  2. b) Quartalswerte über Umsätze aus Verbindungsentgelten für Gespräche über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
  3. c) Quartalswerte über die Anzahl der Anschlüsse, unterschieden nach Anschlussart (POTS, ISDN, Mult-ISDN, Voice-over-Broadband),
  4. d) Quartalswerte über die Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl,
  5. e) Quartalswerte über die Gesprächsminuten am Festnetz-Endkundenmarkt, unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
  6. f) Quartalswerte über die Entwicklung der Umsätze aus Originierung, Terminierung und Transit.
  1. 2. Statistiken über öffentliche Mobilfunkdienste, diese haben zu umfassen:
  1. a) Quartalswerte über den Gesamtumsatz aus Mobilfunk,
  2. b) Quartalswerte über die Gesprächsminuten des Mobilfunk –Endkundenmarktes,
  3. c) Quartalswerte über die Anzahl der SMS des Endkundenmarktes,
  4. d) Quartalswerte über die Anzahl der genutzten SIM-Karten, unterschieden nach Tarifart und Prepaid/Postpaid,
  5. e) Quartalswerte über die Anzahl der genutzten SIM Karten für M2M Dienste,
  6. f) Quartalswerte über das Datenvolumen Up- und Download am Mobilfunk-Endkundenmarkt.
  1. 3. Statistiken über Mietleitungen, diese haben zu umfassen:
  1. a) Quartalswerte über die Umsätze aus nationalen Endkunden-Mietleitungen und -Ethernetdiensten,
  2. b) Quartalswerte über die Anzahl an nationalen Endkunden-Mietleitungen und -Ethernetdiensten, unterschieden nach Datenrate,
  3. c) Quartalswerte über die Umsätze aus nationalen Mietleitungen und Ethernetdiensten auf Vorleistungsebene,
  4. d) Quartalswerte über die Anzahl aus nationalen Mietleitungen und Ethernetdiensten auf Vorleistungsebene, unterschieden nach Datenrate sowie Trunk- und terminierenden Segmenten.
  1. 4. Statistiken über Breitbandzugänge, diese haben zu umfassen:
  1. a) Quartalswerte über die Anzahl an Endkundenbreitbandanschlüssen unterschieden nach Infrastruktur, Bandbreite und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
  2. b) Quartalswerte über das Datenvolumen Up- und Download bei Breitbandanschlüssen im Festnetz,
  3. c) Quartalswerte über Anzahl der am Vorleistungsmarkt angebotenen und zugekauften Breitbandanschlüsse, unterschieden nach Infrastruktur und Bitstream/Resale,
  4. d) Quartalswerte über die Umsätze aus am Vorleistungsmarkt angebotenen und zugekauften Breitbandanschlüssen, unterschieden nach festen und mobilen Anschlüssen sowie Bitstream/Resale.
  1. 5. Statistiken über Bündelprodukte, diese haben zu umfassen:
  1. a) Quartalswerte über die Anzahl an Bündelprodukten unterschieden nach Bündelvariante und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
  2. b) Quartalswerte über die Umsätze aus Bündelprodukten unterschieden nach Bündelvariante und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
  3. c) Quartalswerte über die Anzahl der in Bündeln bezogenen SIM-Karten.
  1. 6. Statistiken über die Anzahl von Portiervorgängen, diese haben Quartalswerte über die Anzahl der Portiervorgänge, unterschieden nach Bereich (geografische Rufnummern, mobile Rufnummern, Diensterufnummern) sowie nach Anzahl Rufnummern und Anzahl Teilnehmer, zu umfassen.
  2. 7. Statistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor, diese haben zu umfassen:
  1. a) Quartalswerte über die Anzahl eigener Mitarbeiter und die Anzahl von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern,
  2. b) Jahreswerte über die Höhe der Investitionen in technische Infrastruktur und in Vertrieb und Kundenservice (Call Center, Shops) im Telekommunikationssektor sowie die Höhe der erhaltenen Förderungen für den Ausbau von Infrastruktur.

Schlagworte

Berichtspflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20003582

Dokumentnummer

NOR40197841

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