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§ 1 KEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Gegenstand der Kommunikationsstatistik

§ 1.

(1) Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

  1. 1. Quartalsstatistiken über Umsätze, Infrastruktur, Verkehrswerte und Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten,
  2. 2. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten,
  3. 3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Mietleitungen und Ethernetdiensten,
  4. 4. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen,
  5. 5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten,
  6. 6. Quartalsstatistiken über die Anzahl von Portiervorgängen,
  7. 7. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20003582

Dokumentnummer

NOR40197837

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