Gegenstand der Kommunikationsstatistik
§ 1.
(1) Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
- 1. Quartalsstatistiken über Umsätze, Infrastruktur, Verkehrswerte und Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten,
- 2. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten,
- 3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Mietleitungen und Ethernetdiensten,
- 4. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen,
- 5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten,
- 6. Quartalsstatistiken über die Anzahl von Portiervorgängen,
- 7. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Gesetzesnummer
20003582
Dokumentnummer
NOR40197837
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