Förderung des Tierschutzes
§ 2
Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40055107
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