Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank
§ 24a.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
- 1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Zuchtkatzen auf ihren Halter,
- 2. der Identifizierung von Hunden und Zuchtkatzen,
- 3. der Kontrolle der Einhaltung von Gutachten gemäß § 22c Abs. 4 Z 10,
- 4. der Kontrolle des allenfalls erforderlichen Sachkundenachweises gemäß § 13 Abs. 4,
- 5. der Einhaltung von tierschutzrechtlich bestehenden Zuchtbestimmungen,
- für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für diese Datenbank Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:
- 1. personenbezogene Daten des Halters, ist diese Person nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder dem Züchter bzw. der Züchterin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder gegebenenfalls des Züchters bzw. der Züchterin:
- a) Name,
- b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
- c) Zustelladresse,
- d) Kontaktdaten,
- e) Geburtsdatum,
- f) Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31b bei Zuchtkatzen,
- g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,
- h) die Eigenschaft als Züchter bzw. Züchterin gemäß § 31b,
- i) die Bescheinigung über einen Sachkundenachweis gemäß § 13 Abs. 4.
- 2. tierbezogene Daten:
- a) Rasse,
- b) Geschlecht,
- c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
- d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer) sowie jene der Elterntiere (sofern bekannt),
- e) im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes bzw. der Tierärztin, der bzw. die den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
- f) Geburtsland,
- g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
- h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden,
- i) im Falle eines Tieres, das zur Zucht verwendet werden soll: allfällige Gutachten der Kommission zur Vermeidung von Qualzucht,
- j) im Falle eines Hundes oder einer Zuchtkatze, Anordnungen gemäß § 35 Abs. 6a sowie Angabe des Datums des allenfalls vorgenommenen Eingriffs zur Verhütung der Fortpflanzung.
(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kennzeichnen zu lassen. Jungtiere sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(3a) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn die Katze, die zur Zucht verwendet wird, bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres ‑ jedenfalls aber vor einer Weitergabe ‑ unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g, Abs. 2 Z 1 lit. i, Abs. 2 Z 2 lit. a bis f und Abs. 2 Z 2 lit. i bis j zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
- 1. vom Halter selbst oder
- 2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
- 3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
(4a) Jeder Halter von Zuchtkatzen, das sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
- 1. vom Halter selbst oder
- 2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
- 3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
(4b) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(4c) Der Tierarzt bzw. die Tierärztin ist bei Durchführung der erstmaligen Kennzeichnung gemäß Abs. 3 verpflichtet, den Hund oder die Zuchtkatze gegen Entgelt unter Angabe der in Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Daten sowie des Datums der erstmaligen Kennzeichnung in der Datenbank gemäß § 24 a direkt zu erfassen oder über bereits bestehende elektronische Register einzutragen. Tierbesitzerinnen bzw. Tierbesitzer sowie Züchterinnen bzw. Züchter sind zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet. Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Ausstellung der Heimtierausweise gemäß § 26 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz (TGG) BGBl. I Nr. 53/2024 ermächtigt sind, haben zum Zweck der Administrierung zur Eintragung und Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a oder einem bereits bestehenden elektronischen Register hierfür relevante Daten zu verarbeiten.
(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. den Eigentümer bzw. die Eigentümerin – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Datenbank gemäß § 24a das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH gemäß der §§ 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bei juristischen Personen die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E‑Government-Gesetzes oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem bzw. der Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt bzw. eine freiberuflich tätige Tierärztin oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
(6) Jede Änderung ist vom Halter oder vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin von Hunden in der in Abs. 4 Z 1 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs. 4a Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle einer Meldung und Eingabe eines Halter- oder eines Eigentümer- bzw. Eigentümerinnenwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Bei Meldung des Todes des Tieres an die Behörde unter Vorlage einer Bescheinigung über den Tod ist von dieser nach Ablauf von zwei Jahren die Löschung der tierbezogenen Daten aus dem Register vorzunehmen. Hat der Halter über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren kein Tier bzw. andere aufrechte Unterlagen in der Datenbank gemäß § 24a gemeldet bzw. verspeichert, so ist der gesamte Stammdatensatz zu löschen. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus der Datenbank.
(7) Jeder Halter und jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin ist berechtigt, die von ihm bzw. ihr eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 und Abs. 4a Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank gemäß § 24a kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Datenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.
(8) Organe von Gebietskörperschaften sind ermächtigt, zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe folgende Daten der Datenbank zu verarbeiten:
- 1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin:
- a) Name,
- b) Adresse,
- c) Geburtsdatum,
- d) Datum der Aufnahme der Haltung des Hundes.
- 2. tierbezogene Daten:
- a) Rasse des Hundes,
- b) Geburtsdatum des Hundes,
- c) Kennzeichnungsnummer (Chipnummer).
- Die verarbeiteten Daten sind 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40263317
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