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Artikel 5 Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

ARTIKEL V

Artikel 5

Organisation und Management

1. Struktur des Instituts

Das Institut hat einen Verwaltungsrat, einen Beratungsausschuss, eine/n Direktor/in und Angestellte.

2. Verwaltungsrat

  1. (a) Der Verwaltungsrat (der „Rat“) ist für die Leitung der Geschäfte des Instituts verantwortlich.
  2. (b) (i) Jedes Primärmitglied ernennt zwei Vertreter in den Rat und zwei Stellvertreter, die für den Vertreter tätig werden, wenn dieser verhindert ist. Jedes beitragende Mitglied ernennt einen Vertreter in den Rat und einen Stellvertreter, der für den Vertreter tätig wird, wenn dieser verhindert ist. (ii) Der/die JVI Direktor/in gehört dem Rat von Amts wegen an, verfügt aber über kein Stimmrecht.
  3. (c) Der Rat wählt jährlich einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden unter der Maßgabe, dass
  1. (i) der Vorsitzende aus der Reihe der Vertreter der Primärmitglieder auf Basis der Rotation unter den Primärmitgliedern gewählt wird und
  2. (ii) der Vizevorsitzende aus der Reihe der Vertreter der beitragenden Mitglieder, falls vorhanden, auf Basis der Rotation unter den beitragenden Mitgliedern, andernfalls aus der Reihe der Primärmitglieder gewählt wird.
  1. (d) Der Rat tagt mindestens einmal jährlich. Die Tagungen des Rates werden vom Vorsitzenden je nach Erfordernis einberufen oder auf Ersuchen von mindestens zwei Ratsvertretern.
  2. (e) Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Ratsvertreter anwesend ist.
  3. (f) Entscheidungen des Rates werden in der Regel durch Konsens getroffen. Kann eine Entscheidung des Rats nicht durch Konsens getroffen werden, wird sie durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, die folgenden Entscheidungen erfordern jedoch die Zustimmung aller abstimmenden Primärmitglieder gemeinsam mit der Zustimmung des beitragenden Mitglieds, falls nur ein solches Mitglied abstimmt oder mindestens zweier beitragender Mitglieder, falls zwei oder mehrere solcher Mitglieder abstimmen: Entscheidungen nach Art. II Abs. 1, Art. IVA Abs. 3, Art. V Abs. 2 (g) (i), Art. V Abs. 2 (g) (ii), Art. V Abs. 2 (g) (iii), Art. V Abs.(2) g (iv), Art. V Abs. 2 (g) (vi) und Art. XVI Abs. 2.
  4. (g) Der Rat:
  1. (i) legt die Richtlinien für die Führung des Instituts gemäß diesem Übereinkommen fest, einschließlich der Richtlinien für die Umsetzung der Bestimmungen von Art. IX Abs. 3 und 4;
  2. (ii) bestimmt die Geschäftspolitik des Instituts und genehmigt sein Arbeitsprogramm;
  3. (iii) wählt den/die Direktor/in gemäß einem Vorschlag der Primärmitglieder und den externen Rechnungsprüfer des Instituts;
  4. (iv) genehmigt das Jahresbudget des Instituts, die Rechnungsabschlüsse und die Tätigkeitsberichte;
  5. (v) ernennt die Mitglieder des Beratungsausschusses und
  6. (vi) genehmigt Abkommen nach Art. VIII.

3. Direktor/in und Angestellte

  1. (a) Der/die Direktor/in ist der/die Vorgesetzte der Angestellten des Instituts und unter Leitung des Rats
  1. (i) führt er/sie die laufenden Geschäfte des Instituts;
  2. (ii) vertritt er/sie das Institut gegenüber Dritten und
  3. (iii) setzt alle sonstigen erforderlichen Handlungen, um den Zweck des Instituts zu fördern.
  1. (b) Der/die Direktor/in amtiert für eine Dauer von zwei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit.
  2. (c) Der/die Direktor/in ist zur Gänze dem Rat und keinem anderen Organ für den Betrieb und das Management des Instituts gemäß diesem Übereinkommen, den Richtlinien und sonstigen Entscheidungen des Rats verantwortlich.
  3. (d) Der allgemeinen Aufsicht des Rats unterliegend, ist der/die Direktor/in für die Organisation, die Einstellung und Entlassung der Angestellten des Instituts verantwortlich. Bei der Einstellung der Angestellten achtet der/die Direktor/in auf ein Höchstmaß an Effizienz und fachlicher Kompetenz.

4. Beratungsausschuss

Der Beratungsausschuss besteht aus den vom Rat ernannten Mitgliedern, einschließlich Vertretern von in Art. II Abs. 1 genannten Staaten, er dient zur Beratung des Rats in Fragen der allgemeinen Ausbildungspolitik des Instituts und der Ausbildungsprogramme.

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