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§ 13 ÜKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2012

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft. Sie ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Entwicklung der Kosten nach den Bestimmungen dieser Verordnung in angemessenen Abständen zu überprüfen und im Fall einer maßgeblichen Veränderung der Kostenstrukturen und Kostenfaktoren eine Anpassung der im 2. Abschnitt angeführten Beträge für das folgende Kalenderjahr vorzunehmen.

(3) Der Titel, die §§ 1 bis 6 und 9 sowie 11 bis 13 sowie die Überschriften vor § 6 und § 9 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO BGBl. II Nr. 261/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten erbracht hat, soweit die Auskunftserteilung oder Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.

(4) Der Titel und die §§ 1, 2, 4, 7, 8, 8a und 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO BGBl. II Nr. 133/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40138504

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