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§ 4 ÜKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

§ 4.

Die zur Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, über Vorratsdaten oder einer Überwachung von Nachrichten notwendige Einrichtung umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Auskunfts- oder Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an Staatsanwaltschaft oder Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte kriminalpolizeiliche Einheit für jede zu überwachenden Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Werden für eine Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Auskunftserteilung oder Überwachung mehrere Maßnahmen nach § 134 Z 2 bis Z 3 StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Zeitraum umfasst.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40138502

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