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Artikel 15 Grundversorgungsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Artikel 15

Dauer

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053848

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