vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Personenstandsdatenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Todesfall

§ 6.

Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jeden Todesfall durch Angabe folgender Daten unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Tag und Ort des Todes,
  2. 2. Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Verstorbenen,
  3. 3. Geschlecht des/der Verstorbenen,
  4. 4. Tag und Ort der Geburt des/der Verstorbenen,
  5. 5. letzte Wohnanschrift des/der Verstorbenen,
  6. 6. Familiennamen und Vornamen des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  7. 7. Tag und Ort der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  8. 8. Wohnanschrift des hinterbliebenen Ehegatten/der hinterbliebenen Ehegattin,
  9. 9. bei Verstorbenen, die verheiratet waren: Eheschließungsdaten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20003401

Dokumentnummer

NOR40219730

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)