Allgemeines
§ 2
(1) Die Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach § 360 Abs. 5 ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.
(2) Die Mitteilung muss jedenfalls folgende Daten enthalten:
- 1. die Matrikenstelle (Eintragungsstelle) einschließlich der Nummer des personenstandsrechtlichen Vorganges,
- 2. das Beurkundungsdatum.
(3) Die Staatsangehörigkeit ist mitzuteilen, wenn sie der Personenstandsbehörde bekannt ist.
(4) Akademische Grade zählen zum Namen im Sinne dieser Verordnung.
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