vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

2. Hauptstück

Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) nach Maßgabe des Art. 8 der Verordnung Abfindungsangebot im Verlegungsplan

§ 6.

Der Verlegungsplan hat neben den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem der Verlegung widersprechenden Aktionär von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053046

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)