6. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen Verweisungen
§ 66.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20003398
Dokumentnummer
NOR40053106
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