Zeichnung
§ 44.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren haben in der Weise zu zeichnen, dass sie zu der Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Verwaltungsrats oder der geschäftsführenden Direktoren ihre Namensunterschrift hinzufügen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20003398
Dokumentnummer
NOR40053084
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