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§ 40a SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2019

Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen

§ 40a.

In einer börsenotierten Gesellschaft ist § 95a AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abs. 4 für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 5 ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40216772

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