EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
§ 40a.
In einer börsenotierten Gesellschaft ist § 95a AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abs. 4 für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 5 ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20003398
Dokumentnummer
NOR40216772
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