Förderungsmaßnahmen
§ 28.
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des II. Teils beachten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052908
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)