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Artikel 6 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 6

Grenzübertritte

(1) Im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen werden die Parteien den reibungslosen Grenzübertritt der Personen, Fahrzeuge, Flugzeuge, Munition, Ausrüstungen und sonstigen Güter, die für die Durchführung der Ausbildungs- und Übungsvorhaben benötigt werden, sicherstellen.

(2) Jede Partei ist für die Einholung der für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Aufnahmestaat notwendigen Bewilligungen selber verantwortlich.

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