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Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT - Änderung des Protokolls

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2002

§ 0

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT - Änderung des Protokolls

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT - Änderung des Protokolls

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 46/2004

Inkrafttretensdatum

26.09.2002

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZUR ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS ÜBER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FERNMELDESATELLITENORGANISATION (EUTELSAT)

StF: BGBl. III Nr. 46/2004 (NR: GP XXI RV 1001 AB 1208 S. 109 . BR: AB 6713 S. 690 .)

Änderung

idF-Liste siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 176/1989

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. August 2002 beim Exekutivsekretär der EUTELSAT hinterlegt; das Änderungsabkommen ist daher gemäß seinem Art. XIX Abs. 1 für Österreich mit 26. September 2002 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Exekutivsekretärs der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Änderungsabkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

_______________________________________

Liechtenstein

_______________________________________

Portugal

_______________________________________

Slowakei

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Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÄNDERUNGSABKOMMENS:

ALS VERTRAGSSTAATEN des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation *1) (EUTELSAT), das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde („das Übereinkommen“);

EBENFALLS ALS VERTRAGSSTAATEN des am 13. Februar 1987 in Paris beschlossenen Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation *2) (EUTELSAT) („das Protokoll“);

ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Versammlung der Vertragsparteien von EUTELSAT bei ihrer 26. Tagung Änderungen des Übereinkommens mit dem Ziel einer Umstrukturierung von EUTELSAT angenommen hat, einschließlich von Änderungen seines Artikels XVII lit. c, auf dessen Grundlage das Protokoll abgeschlossen worden ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, das Protokoll durch eine Änderung mit dem geänderten Übereinkommen in Übereinstimmung zu bringen;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, DAS PROTOKOLL FOLGENDERMASSEN ZU ÄNDERN:

____________________________________________________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1989

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