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§ 52h EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Einstellung der Vollstreckung

§ 52h

Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die vermögensrechtliche Anordnung oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.

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