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§ 131 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung

§ 131

Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaates eine geänderte Europäische Schutzanordnung, so hat das Gericht

  1. 1. die auf der Grundlage der Europäischen Schutzmaßnahme erteilten Anordnungen entsprechend zu ändern,
  2. 2. die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oder
  3. 3. nach § 126 Abs. 2 vorzugehen.

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