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§ 126 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verfahren

§ 126

(1) Die Anerkennung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 135 Abs. 1), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.

(2) Wenn die Europäische Schutzanordnung in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der in § 124 Z 10 angeführte Grund für die Unzulässigkeit der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung vorliegt, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise um Vervollständigung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Anerkennung verweigert werden wird. Die Entscheidung über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung ist bis zum Einlangen der begehrten ergänzenden Informationen aufzuschieben.

(3) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu den Voraussetzungen der Anerkennung (§ 124) ist die geschützte Person und, sofern sie im Inland geladen werden kann, auch die gefährdende Person zu hören. Auf die Anhörung der gefährdenden Person kann verzichtet werden, wenn dadurch der Schutzzweck gefährdet wäre.

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