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§ 129 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Rechtsfolgen eines Verstoßes im Vollstreckungsstaat

§ 129

Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 hat das Gericht

  1. 1. umgehend vorläufige Maßnahmen zu veranlassen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 130 getroffen hat, und
  2. 2. bei Verdacht auf eine strafbare Handlung im Inland Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.

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