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Artikel 8 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 8

Konsultationen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen der Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.

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