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Artikel 11 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
  2. (2) Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

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