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Artikel 10 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 10

Verhältnis zu anderen Regelungen

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträgen ergeben.

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