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§ 4 PrivbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 4

(1) Der Bundesminster für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) von Privatbahnen den sie betreibenden Eisenbahnunternehmen auf Ansuchen und auf Grund vorgelegter mehrjähriger Pläne Finanzierungsbeiträge im Rahmen von mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogrammen gewähren. Die Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen müssen zur Erfüllung der eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs sowie zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen Schienenverkehrs erforderlich sein und mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in Einklang stehen, und sie dürfen einen Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuräumenden Zugang zur Schieneninfrastruktur nicht behindern. Überdies ist auf allfällige Festlegungen im Generalverkehrsplan Bedacht zu nehmen. In den mit dem Ansuchen vorzulegenden Unterlagen sind die Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen genau zu beschreiben, Zeit- und Kostenpläne sind anzuschließen.

(2) Die Gewährung dieser Finanzierungsbeiträge kann davon abhängig gemacht werden, dass andere Gebietskörperschaften oder sonstige Rechtsträger, die am Betrieb der Privatbahn interessiert sind, zusammen mindestens gleich hohe Beträge gewähren wie der Bund.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

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