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Artikel 7 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereichs

Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzbereichs nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die diesen ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

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