Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen:
- a) bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden" die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
- b) bezeichnet der Begriff “Alpenkonvention" das am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention);
- c) bezeichnet der Begriff “das Ständige Sekretariat" das Ständige Sekretariat der Alpenkonvention;
- d) bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats" alle Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats einschließlich des Generalsekretärs und des Vizegeneralsekretärs mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
- e) bezeichnet der Begriff “Angestellte des Ständigen Sekretariats" alle Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer Internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Ständige Sekretariat entsandten Personen;
- f) bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten" alle Tätigkeiten, die das Ständige Sekretariat in Ausübung der ihm von der Alpenkonferenz übertragenen Aufgaben durchführt;
- g) bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher" die gemäß der Alpenkonvention oder vom Ständigen Sekretariat eingeladenen Vertreter von Regierungen Internationalen Organisationen und grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen alpiner Gebietskörperschaften.
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