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Artikel 19 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 19

Österreichische Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Österreichische Staatsbürger und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a), b), c) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, und d) und Artikel 16 Absatz 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten.

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