Artikel 17
Sachverständige
Sachverständige genießen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für das Ständige Sekretariat oder bei der Ausführung von Aufträgen für dieses gegenüber der Republik Österreich dieselben Privilegien und Immunitäten wie die amtlichen Besucher nach Artikel 16, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendig ist. Zusätzlich sind Sachverständige und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung befreit.
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