vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 AMS – Anweisungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.2004

Kontrolle durch die Buchhaltung

§ 4.

Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, dass der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

20003242

Dokumentnummer

NOR40050737

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)